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Allgemeine Verkaufsbedingungen

CRONIMET Suisse, Allmendstrasse 11, 6312 Steinhausen/Switzerland

Telefon +41 41 748 50 40, Telefax +41 41 748 50 49

mail@cronimet.ch

Die untenstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Käufern abgeschlossenen Verträge und zwar auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Davon abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

Massgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifelsfalle die gültigen Incoterms.

Im Übrigen gelten die Klauseln „Warenbeschaffenheit, Mengen- und Qualitätsreklamationen der Usancen des deutschen Metallhandels und des BDS in der jeweils gültigen Fassung“ und die Usanzen des internationalen Rohstoffhandels.

1. Umfang und Lieferungspflicht:

Alle Angebote bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung der eingegangenen Aufträge unverbindlich.

Die von uns gemachten Angaben dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.

2. Angebote und Verkäufe:

Angebote, auch Telefon- und Telefaxangebote sowie Angebote per E-Mail, sind stets freibleibend und unterliegen unseren Bedingungen. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt sein, wenn sie verbindlich sein sollen.

3. Preise:

Alle Preise verstehen sich netto, ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge, ausser vereinbart.

Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind freibleibend, d.h. bei einer Veränderung der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Rohstoffpreise und Kosten erhöhen sich die Preise entsprechend.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehen sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat auch alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Sollten wir dafür leistungspflichtig geworden sein, sind sie uns vom Käufer gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten. Abweichende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Bei Franko-Lieferung enthalten die Preise die niedrigsten Normalfrachtsätze, verstehen sich aber ohne Verladekosten, Rollgeld und sonstige Spesen. Das Ab- und Entladen geht zu Lasten des Empfängers.

4. Lieferung und Versand:

Geschehen stets für Rechnung und Gefahr des Käufers, auf Gefahr des Käufers auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart sein sollte. Versandart, Versandweg oder die Vermittlung zur Versandmöglichkeit sind uns überlassen. Für Stücke, die auf dem Beförderungswege in Verlust geraten, müssen Ersatzansprüche vom Empfänger an den Anlieferer gerichtet werden. Beschädigungen, welche die Beförderungsstücke auf dem Versandwege erhalten, muss sich der Empfänger sofort auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein etc. bescheinigen lassen. Ansprüche irgendwelcher Art können uns gegenüber nicht gemacht werden. Teillieferungen sind gestattet und werden einzeln berechnet. Bei Aufträgen mit ungefähren Mengenangaben kann bis 10% Mehr- oder Minderlieferung erfolgen.

Die Versicherung gegen Transportschäden obliegt dem Käufer und erfolgt auch dann auf seine Rechnung und Gefahr, wenn sie aufgrund besonderer Vereinbarung durch uns abzuschliessen ist.

5. Verpackung:

Verpackung wird nach Aufwand berechnet, ausser es ist ein Bestandteil des Verkaufspreises. Sie wird von uns nicht zurück genommen.

6. Lieferfrist:

Die angegebene Lieferzeit ist stets annähernd und ist auf jeden Fall unverbindlich. Eine bestimmte Gewähr für die Einhaltung kann nicht geleistet werden. Lieferung und Versandmöglichkeit müssen wir uns jederzeit vorbehalten. Aus der Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine können keine Ansprüche hergeleitet werden.

7. Gefahrenübergang:

Jede Gefahr geht auf den Empfänger über in dem Augenblick, wenn die Lieferung unser Warehouse/Lagerplatz verlässt und auch dann, wenn sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.

Wird der Versand auf Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Warehouse/Lagerplatz vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert und versichert.

8. Mehr- oder Minderlieferung:

Je nach Art des Versandgutes sind bei den Lieferungen Abweichungen auf Gewicht, Stückzahl und Abmessungen bis 10% gestattet, das versteht sich auch für Teillieferungen.

9. Lieferungshindernisse:

Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen und ähnliche Fälle berechtigen uns, unsere Lieferungsverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfange der Zwangslage abzuändern und teilweise oder ganz aufzuheben. Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art aus Nichtlieferung oder Spätlieferung können nicht erhoben werden.

10. Abschlüsse und Abrufe:

Wenn nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist oder nach wiederholter, fruchtloser Aufforderung der Käufer die Ware nicht abnimmt, sind wir, ungeachtet der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte befugt, die nicht abgerufenen Mengen ganz oder teilweise zu streichen oder zu berechen. Das Rechnungsdatum gilt in einem solchen Fall als Liefertag. Mit der Rechnungsausstellung geht die Gefahr auf den Besteller über. Dem Käufer werden die durch Lagerung entstehenden Kosten, mindest jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

11. Zurückbehaltungsrecht:

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.

12. Haftung für Mängel:

Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang bzw. unverzüglich nach Auftreten der Mängel und innerhalb der Rügefrist schriftlich erfolgen. Unsere Haftung beschränkt sich ausschliesslich auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen. Eine Gewähr übernehmen wir nur insoweit, wie vom Hersteller selbst Gewähr geleistet wird. Befindet sich die Ware nicht im gelieferten Urzustand oder wurde sie mit anderer Ware vermischt, so entfällt für uns jegliche Haftung. Eine Gewähr, dass die von uns gelieferte Ware den verschiedensten Vorschriften, Anordnungen oder Gesetzen entspricht, können wir nicht übernehmen.

13. Ausschluss weiterer Haftung:

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von uns, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

14. Rückgriffsrecht:

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und werden wir aus diesem Grund in Anspruch genommen, steht uns ein Rückgriffsrecht auf den Käufer zu.

15. Unübertragbarkeit:

Der Käufer darf seine Ansprüche aus dem Vertrage ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht auf Dritte übertragen.

16. Recht des Lieferers auf Rücktritt:

Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Käufers. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder Sicherheiten zu fordern, wenn die unbedingte Sicherheit auf Zahlung nicht gewährleistet ist. Werden wir innerhalb einer angemessenen Frist auf unseres Begehren nicht sichergestellt, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

Bei Verzug des Käufers sind wir zum Rücktritt auch berechtigt, wenn der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

17. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Befriedigung aller eigenen Forderungen sowie der Forderungen der angeschlossenen Gesellschaften vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für diese Forderungen haften auch unsere Sicherungsrechte gem. den nachfolgenden Absätzen.

Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken; er ermächtigt uns mit Vertragsabschluss, alle Vorkehrungen zum Schutz unseres Eigentums auf Kosten des Käufers zu treffen, insbesondere die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Käufer darf unser Eigentum nur solange er nicht in Verzug ist, veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung unserer Vorbehaltsware mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gem. den beiden nachfolgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräusserung der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – werden bereits jetzt an uns abgetreten.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Der Käufer wird vorbehältlich seines in den vorstehenden Absätzen erwähnten Rechts zur Weiterveräusserung alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Insbesondere ist der Käufer im Falle von Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen durch Dritte verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen sowie uns umgehend auf schnellstmöglichem Wege zu benachrichtigen und uns Kopien des Pfändungsprotokolls oder der entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen.

18. Nichterfüllung:

Bei Nichterfüllung des Kaufvertrags durch den Käufer ist dieser verpflichtet, den uns entstandenen Schaden zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung zu ersetzen.

19. Zahlungsbedingungen:

Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Unsere Rechnungen sind, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart werden, sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden ohne Mahnung marktübliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen sind fällig unabhängig vom verzögerten Eingang der Rechnung oder der Ware oder von der Inverwendungnahme der Ware, ebenfalls unabhängig vom Recht der Mängelrüge. Unsere Vertreter, Fahrer, Beifahrer usw. sind nur gegen Vorlage unserer schriftlichen Inkasso-Vollmacht zum Geldeinzug berechtigt. Wechsel und Schecks gelten nur als erfüllungshalber angenommen. Bei einem Zahlungsrückstand mit einer Zahlung von mehr als einer Woche werden auch noch nicht fällige Ansprüche aller Art sofort einforderbar. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass die persönliche oder wirtschaftliche Lage der Schuldner unsere Ansprüche gefährdet erscheinen lassen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer oder eine Verrechnung allfälliger Forderungen des Käufers mit unseren Forderungen sind ausgeschlossen.

20. Masse und Gewichte:

Das von uns ermittelte Gewicht oder Mass ist ausschliesslich massgebend, soweit nicht eine andere Regelung ausdrücklich vereinbart ist.

21. Erfüllungsort und Spezialdomizil:

Für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Warehouse/Lagerplatzes ausschliesslich Erfüllungsort und Steinhausen/Schweiz betreibungsrechtliches Spezialdomizil.

22. Geltungsbereich:

Durch Auftragserteilung werden vom Käufer die Bedingungen in allen Teilen anerkannt. Abänderungen oder Zusatzvereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

23. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile unserer Bedingungen bleiben die Bedingungen im Übrigen verbindlich. Ansonsten gilt bei Unwirksamkeit als vereinbart, was dem Gewollten am nächsten kommt.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

Diese Verkaufsbestätigung und der zugrunde liegende Kaufvertrag unterliegen schweizerischem materiellen Recht (Schweizerisches Obligationenrecht) unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Verkaufsbestätigung oder dem zugrunde liegenden Kaufvertrag, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte in Zug/Schweiz zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

(Stand April 2006)
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