Allgemeine Einkaufsbedingungen
CRONIMET Suisse, Allmendstrasse 11, 6312 Steinhausen/Switzerland
Telefon +41 41 748 50 40, Telefax +41 41 748 50 49
Die untenstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten abgeschlossenen Verträge und zwar auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Davon abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
Massgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifelsfalle die gültigen Incoterms.
Im Übrigen gelten die Klauseln „Warenbeschaffenheit, Mengen- und Qualitätsreklamationen der Usancen des deutschen Metallhandels und des BDS in der jeweils gültigen Fassung“ und die Usanzen des internationalen Rohstoffhandels.
1. Bestellung
Bestellungen, Gebote und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.
2. Preise
Die genannten Preise sind grundsätzlich
Festpreise. Sie verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei
unserem jeweiligen Warehouse/Lagerplatz bzw. der genannten
Empfangsstelle. Sie schliessen alle Vergütungen für die dem Lieferanten
übertragenen Leistungen ein, insbesondere Verpackungen, sämtliche
Nebenkosten, wie beispielsweise für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-,
Durchfuhr-, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen und
alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die
im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Sollten wir dafür
leistungspflichtig geworden sein, sind sie uns vom Lieferanten gegen
entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten. Abweichende schriftliche
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3. Termine und Fristen
3.1. Liefertermine sind Fixtermine und daher genau einzuhalten.
3.2. Wenn keine andere Lieferzeit vorgeschrieben ist, gelten unsere Bestellungen grundsätzlich für prompte Lieferung.
3.3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung schriftlich zu informieren. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit entsprechende Verzugsfolgen aus.
3.4.
Im Falle sogenannter Fixgeschäfte werden wir ohne Gewährung einer
Nachfrist von den uns im Falle des Lieferverzuges zustehenden Rechten
Gebrauch machen.
3.5. Im Falle wiederholter Nichteinhaltung vorgesehener Liefertermine können wir die weitere Vertragserfüllung ohne vorherige Fristsetzung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.6. Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsabschluss.
4. Versand
4.1. Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns noch am Tage des Abgangs der Ware mittels Versandanzeige mit Angabe unserer Vertragsnummer, der Menge und der genauen Warenbezeichnung in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung gehen alle in diesem Zusammenhang stehenden Risiken und/oder Kosten auf den Lieferanten über.
4.3. Die zur Verpackung benutzten Materialien müssen für uns kostenfrei zurückgenommen werden, bzw. bei Nichtzurücknahme werde diese von uns auf Kosten des Lieferanten entsorgt.
4.4. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.
5. Rechnung und Zahlung
5.1. Nach erbrachter vertragsgemässer Leistung ist vom Lieferanten eine Rechnung an uns einzureichen.
5.2. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäss wäre.
6. Abtretung und Verrechnung
6.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung seine gegen uns gerichteten vertraglichen Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
6.2. Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Lieferanten ist nur zulässig, soweit diese Forderungen rechtsgültig und von uns schriftlich anerkannt und fällig sind.
6.3. Wir sind berechtigt, bestehende Ansprüche gegenüber unserem Lieferanten zu verrechnen. Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferung von Waren wird der Lieferant verpflichtet, die von uns für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, haben wir das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Ware zurückzubehalten.
7. Gewährleistung, Warenannahme und Mängelrüge
7.1. Der Lieferant übernimmt für die gelieferte Ware die Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. In diesem Zusammenhang ergeht der Hinweis auf branchenübliche Fachliteratur des BDS, des Vereins Deutscher Metallhändler e.V. etc. in der jeweils gültigen Fassung.
7.1.1. Jegliche Lieferung muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Hierzu zählt auch die Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und Hohlkörper untersucht wurde. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Materialien entstehen, haftet in vollem Umfange der Lieferant.
7.1.2. Sämtliche Ware muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgehende ionisierende Strahlung der Ware ist dann vorhanden, wenn das Messgerät des Käufers zum Zeitpunkt der Übernahmekontrollmessung einen über die Umgebungsuntergrundstrahlung hinausgehenden Wert anzeigt. Diese wird nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert. Sollte eine derartige ionisierende Strahlung der Ware festgestellt werden, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Lieferanten zu unterrichten. Sofern die Behörde keine anderweitige Massnahme anordnet, hat der Lieferant innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Annahmeverweigerung die Ware abzuholen. Wird der Lieferant innerhalb dieser Frist nicht tätig, so hat der Käufer das Recht, den Rücktransport oder die Entsorgung zu veranlassen. Alle mit der Weigerung oder dem Rücktransport und der Entsorgung zusammenhängenden Kosten trägt der Lieferant. Ordnet die Behörde besondere Massnahmen an (z.B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Teile einer als belastet erkannten Ladung, eine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, einen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die Entsorgung), so hat der Lieferant auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
7.2. Jegliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unsererseits werden wegbedungen.
7.3.
Aus Gründen einer optimalen Qualitätskontrolle (Analysenbestimmung) ist
der Empfänger berechtigt, unter Separathaltung zweckgebundener
Veränderung an der Ware, z.B. Brechen von Spänen etc., vorzunehmen. Der
Lieferant erklärt hierzu bereits vorab sein Einverständnis.
7.4. Ein eventueller Einspruch des Lieferanten gegen den von uns aufgegebenen Eingangsbefund muss innerhalb von zwei Werktagen erfolgen. Ohne eine Nachricht des Lieferanten haben wir das Recht, die Ware zu verarbeiten.
7.5. Mängel hat der Lieferant unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar und eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich eines Preisabzuges nicht erreichbar, so können wir auf einer unverzüglichen kostenlosen Ersatzlieferung bestehen. Eine von uns ausgesprochene Mängelrüge gilt vom Lieferanten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgabe Einspruch eingelegt wird.
7.6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, so
können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte geltend machen.
7.7. Der Lieferant haftet für alle im Zusammenhang mit der Mängelrüge stehenden Kosten und Nebenkosten.
7.8. Bei wiederholt mangelhaft angelieferter Ware behalten wir uns das Recht vor, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bestehende Verträge zu annullieren.
7.9. Führt eine mangelhafte Leistung dazu, dass eine über das übliche Mass der Eingangskontrolle hinausgehende Gesamtkontrolle erforderlich wird, so trägt der Lieferant hierfür die Mehrkosten.
8. Vertragsübertragung
Ohne unsere
schriftliche Zustimmung dürfen abgeschlossene Lieferverträge nicht auf
Dritte übertragen werden.
9. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
10. Rückgriffsrecht
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und werden wir aus diesem Grund in Anspruch genommen, steht uns ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.
11. Auslandsgeschäfte
Alle Abschlüsse, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten vorbehaltlich der Zustimmung der schweizerischen Behörden. Bei nachträglicher Einführung und/oder Erhöhung von Zöllen, Steuern Frachten, Energiekosten usw. sind wir berechtigt, diese dem Lieferanten weiterzubelasten.
12. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Spezialdomizil
Erfüllungsort für den Lieferanten ist die von uns jeweils angegebene Empfangsstelle. Die Gefahr geht auf uns über, sobald sich die Lieferung an der jeweils angegebenen Empfangsstelle befindet. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Steinhausen/Schweiz betreibungsrechtliches Spezialdomizil.
13. Schlussbestimmung
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so bleibt dafür die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die zulässige Regelung gelten, die dem mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck am meisten entspricht.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Verkaufsbestätigung und der zugrunde liegende Kaufvertrag unterliegen schweizerischem materiellen Recht (Schweizerisches Obligationenrecht) unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Verkaufsbestätigung oder dem zugrunde liegenden Kaufvertrag, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte in Zug/Schweiz zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu verklagen.
(April 2006)